Satzung

 

 

Satzung

des

Geflügelzuchtvereins Lingen

und Umgegend von 1874 e.V.

 

 

I. Abschnitt – Allgemeines

 

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Geflügelzuchtverein Lingen und Umgegend von 1874 e.V.“ (abgekürzt – GZV Lingen). Der GZV Lingen hat seinen Sitz in Lingen (Ems) und ist unter der Registernummer VR 100169 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

§ 2   Vereinswappen

Als Vereinswappen führt der Verein das historische Lingener Rathaus, davor einen Stamm Hühner.

 

§ 3   Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört dem Kreisverband Emsland – Grafschaft Bentheim e.V.  an, der wiederum dem Landesverband der Rassegeflügelzüchter Weser-Ems e.V. angeschlossen ist, dieser ist wiederum dem Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e. V. (BDRG) angeschlossen.

 

§ 4   Gemeinnützigkeit

Der GZV Lingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der GZV Lingen ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verhält sich parteipolitisch neutral. Jegliche politische Betätigung innerhalb des Vereins ist untersagt.

 

§ 5   Zweck und Ziele

Der Verein verfolgt auf ideeller und gemeinnütziger Grundlage die Interessen der Rasse-und Ziergeflügelzucht (§52 Abs.2  Satz 1  NR.23 AO). Hierzu widmet sich der Verein insbesondere folgenden Zielen:

1. der Förderung der Rassegeflügelzucht als altes Kulturgut;

2. dem Erhalt alter und gefährdeter Geflügel-und Taubenrassen als nachhaltiger Beitrag zur Heimatpflege und Bewahrung künftiger Genreserven und Biologischer Vielfalt;

3. der Förderung des Tier-, Natur-und Umweltschutzes; dem Tierschutz und dem Einsatz für artgerechte Tierhaltung ist hierbei ein besonders hoher Stellenwert beizumessen;

4. der Unterstützung tierärztlicher Maßnahmen der Seuchenschutzes;

5. der Förderung interessierter Jugendlicher unter Berücksichtigung der Jugendordnung des BDRG;

6. der einheitlichen Kennzeichnung reinrassig gezüchteter Tiere mit dem anerkannten Zuchtring des BDRG.

 

§ 6   Aufgaben

Der GZV Lingen führt innerhalb der durch den BDRG und durch den LV gegebenen Richtlinien, Veranstaltungen und Maßnahmen durch, die der Rassegeflügelzucht dienen. Zur Erreichung seines Zweckes und seiner Ziele, nimmt der Verein unter anderem folgende Aufgaben wahr:

a).  Abhaltung monatlicher Versammlungen (Mitgliederversammlungen), auf denen aktuelle Themen besprochen werden;

b). Beratung und Aufklärung aller Vereinsmitglieder einschließlich der Jugendgruppe über sachgemäße Rassegeflügelzucht, artgemäße Haltungsmethoden, Erhalt und Förderung der Rassen und Artenvielfalt sowie gegenseitige Aussprache und Information in allen Angelegenheiten der Rassegeflügelzucht;

c). Einhaltung des Tierschutzes im Bereich der Rassegeflügelzucht;

d). Förderung der Jugendarbeit unter besonderer Pflege des Tierschutzgedankens;

e). Unterstützung tierärztlicher Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Geflügelkrankheiten(z.B. Newcastle-Krankheit)

f).  Durchführung von Ausstellungen und Informationsveranstaltungen;

g). Beteiligungen an Veranstaltungen oder Projekten von allgemeinem Interesse, welche geeignet sind, die Ziele des Vereins einer breiten Öffentlichkeit vorzustellen;

h). Ausrichtung und Anleitung der Zuchtarbeit seiner Mitglieder nach den einheitlichen, für die einzelnen Rassen und Farbschlägen festgelegten Musterbeschreibungen des BDRG und durch Kennzeichnung des Rasse- und Ziergeflügels mit dem Bundesring.

 

 

II. Abschnitt – Mitgliedschaft

 

§ 7   Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, ab dem vollendeten 4.Lebensjahr werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an den Vorstand zu richten ist und die Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnungen beinhaltet. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist die Mitgliederversammlung nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen; die Ablehnung des Antrages ist nicht anfechtbar.

 

§ 8   Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a).  Ordentlichen Mitgliedern,

b). Jugendmitgliedern,

c).  Ehrenmitgliedern.

Jugendmitglieder sind alle Jugendlichen von der Vollendung des 4. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; sie gehören der Jugendgruppe an, die dem Verein angeschlossen ist. Für die Jugendmitglieder gelten die in der Jugendordnung des BDRG festgelegten Bestimmungen. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und dessen Ziele besondere Verdienste erworben haben.

Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.

 

§ 9   Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich in folgende Abteilungen:

a). Abteilung für Erwachsene

b). Abteilung für Jugendliche

 

§ 10   Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:

a) Mitglieder die sich in hohem Maße für den Verein, sowie für die Förderung und Erhaltung der Rassegeflügelzucht verdient gemacht haben.

b) Inhaber der silbernen und/oder der goldenen Ehrennadel des BDRG sind und das 70. Lebensjahr vollendet haben.

Bei diesbezüglichen Anträgen aus der Jahreshauptversammlung prüft der Vorstand, ob der Antrag zur Abstimmung vorgebracht werden soll. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, jedoch ohne Entrichtung der festgesetzten Jahresbeiträge.

 

§ 11   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a).  durch den Tod des betreffenden Mitglieds;

b). durch freiwilligen Austritt; Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.

c).  durch Streichung von der Mitgliederliste;

Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

d). auf Antrag aus der Mitgliederversammlung; Hierbei prüft der Vorstand die für den Ausschluss vorgebrachten Gründe und entscheidet, ob der Antrag zur Abstimmung vorgebracht werden soll.

e).  durch Ausschluss aus dem Verein; Ein Mitglied kann, wenn es gegen die satzungsgemäßen Bestimmungen oder Vereinsinteressen schuldhaft in grober Weise verstoßen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich persönlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats gegenüber dem 1.Vorsitzenden des Vorstandes Einspruch erheben, über den auf der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit Stimmenmehrheit erfolgen. Es gilt für alle Mitglieder die Ehrengerichtsordnung des BDRG in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 12   Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit, sowie die Art und Weise der Zahlung (etwa Lastschrifteinzug) richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Jahreshauptversammlung beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist. Für die verschiedenen Arten der Mitgliedschaft können unterschiedliche Beitragshöhen festgesetzt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 13   Befreiung vom Jahresbeitrag

Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und eine 25 jährige Mitgliedschaft nachweisen können, sind von der Entrichtung der Jahresbeiträge befreit.

 

§ 14   Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht:

a).  auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung. 

b). an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;

c). durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen;

f).  Fußringe des BDRG zu beziehen und Rassegeflügelausstellungen zu beschicken.

Alle Mitglieder sind verpflichtet:

a). die Satzung und alle satzungsgemäßen Vorschriften oder Beschlüsse des Vereins, des Kreisverbandes, des Landesverbandes und des BDRG sowie ihrer Organe einzuhalten;

b). nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;

c). durch rege Mitarbeit das Wirken des Vereins zu fördern, insbesondere durch den Besuch der monatlichen Versammlungen und bei Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken.

d). zur Zahlung der in der Beitragsordnung festgesetzten Mitgliedsbeiträge

e). etwaige Änderungen der Mitgliedsdaten (z.B. Namens-, Anschrift- oder Kontoänderungen) dem Verein umgehend in Schriftform mitzuteilen.

 

§ 15   Auszeichnungen

Auszeichnungen für verdiente Mitglieder werden nach Antrag des Vorstandes vom Landesverband bzw. BDRG nach deren Regelungen und Richtlinien verliehen.

 

 

III. Abschnitt – Organisation des Vereins

 

§ 16   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a). die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung)

b). die Mitgliederversammlung

c). der Vorstand

d). der erweiterte Vorstand

Die Mitglieder dieser Organe arbeiten ehrenamtlich. Die im Interesse des Vereins ausgelegten Ausgaben werden erstattet.

 

§ 17   Die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung)

1.) Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.  Angehörige der Jugendgruppe ist die Anwesenheit gestattet, jedoch ohne Stimmrecht. Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst bis Ende April, abzuhalten. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung findet statt, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern und es deshalb der erweiterte Vorstand beschließt, oder wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe, dies schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes beantragt. Der Jahreshauptversammlung obliegt insbesondere:

a).  die Wahl und Abberufung des Vorstandes, sowie des erweiterten Vorstandes und die Wahl zweier Kassenprüfer;

b). die Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichtes und die Entlastung des Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes;

c).  der Erlass einer Beitragsordnung;

d). die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

e).  die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, eine Änderung der Satzung kann nur mit einer ¾ Mehrheit  der erschienenen Mitglieder erfolgen

f). die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach § 24

2.) Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Schriftführer des Vereins oder, bei dessen Verhinderung, von dem 2. Schriftführer des Vereins unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Vereinsmitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Jahreshauptversammlung beim 1. Schriftführer des Vereins schriftlich mit entsprechender Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben. Über die Zulassung der Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Jahreshauptversammlung gestellt werden, beschließt die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3.) Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden des Vereins geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen bei denen sich der  Versammlungsleiter zur Wahl stellt wird für die Dauer dieses Wahlgangs ein Wahlleiter aus der Versammlung bestellt.     

4.) Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden des Vereins.

5.) Über die Jahreshauptversammlung ist durch den 1. Schriftführer des Vereins bei dessen Verhinderung von dem 2. Schriftführer des Vereins ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

6.) Neben der Jahreshauptversammlung finden Mitgliederversammlungen statt. Inhalte einer solchen Versammlung sind organisatorische und züchterische Fragen, sowie Beschlussfassungen über Einsprüche eines ausgeschlossenen Mitglieds (§ 11). Soll ein Beschluss über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds gefasst werden, sind die Vorgaben über die Ladung, Leitung und Beschlussfassung einer Jahreshauptversammlung einzuhalten.

 

§ 18   Der Vorstand

1.) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des GZV Lingen. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen Vereinsorgan, insbesondere der Jahreshauptversammlung oder dem erweiterten Vorstand übertragen sind.

2.) Der Vorstand besteht aus:

a). dem 1. Vorsitzenden;

b). dem 2. Vorsitzenden;

c). dem 1. Schriftführer;

d). dem 1. Schatzmeister.

Der Vorstand ist im Innenverhältnis an die Satzung und Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

 

§ 19   Der erweiterte Vorstand

1.) Zu den Hauptaufgaben des erweiterten Vorstandes gehören:

a). Die Organisation des GZV Lingen;

b). die Vorbereitung und Ausführung der Ausstellungen und Vereinsfeste;

c). die Unterstützung des Vorstandes bei größeren Vorhaben;

d). die Förderung und Unterstützung des Jugendobmannes bei der Jugendarbeit;

e). der Beschluss derjenigen Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder von dem zuständigen Finanzamt vorgeschrieben werden.

 

2.) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a). dem Vorstand;

b). dem 2. Schriftführer;

c).  dem 2. Schatzmeister;

d). dem 1. Gerätewart;

e).  dem 2. Gerätewart;

f).  dem 1 Jugendobmann;

g).  dem 2. Jugendobmann;

h). den Zuchtwarten;

i).  dem Ringwart;

j).  dem Pressewart;

k). den Beisitzern

 

3.) Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen, die von dem 1. oder 2. Vorsitzenden des Vereins oder von einem von diesen beauftragten Mitglied des Vorstandes schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder E-Mail mindestens drei Tage vor der Sitzung einberufen werden. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Ein Beschluss des erweiterten Vorstandes kann auch schriftlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes schriftlich oder per E-Mail an den 1. Vorsitzenden des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem zu fassenden Beschluss erklären.

4.) In dringenden Fällen kann der 1. Vorsitzende des Vereins oder das von Ihm beauftragte Mitglied den erweiterten Vorstand unverzüglich einberufen. Die Dringlichkeit ist auf der Sitzung bekanntzugeben.

5.) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des erweiterten Vorstandes, darunter mindestens der 1. oder 2. Vorsitzende des Vereins, anwesend sind. Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden von dem 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden des Vereins oder von einem von ihm beauftragten Mitglied des Vorstandes geleitet (Sitzungsleiter).

6.) Wenn mindestens vier Mitglieder des erweiterten Vorstandes beim Vorsitzenden des Vereins unter Angabe der Tagesordnung eine Vorstandssitzung schriftlich beantragen, muss der 1. Vorsitzende des Vereins eine Vorstandssitzung einberufen.

7.) Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung die Stimme des Sitzungsleiters. Über den Inhalt der Vorstandsitzung ist vom 1. Schriftführer des Vereins bei dessen Verhinderung von dem 2. Schriftführer des Vereins ein Protokoll zu führen, welches von dem jeweiligen Schriftführer und einem anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

8.) Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands bzw. des erweiterten Vorstands im Amt. Die Wahl wird auf der Jahreshauptversammlung vorgenommen. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Scheidet im Laufe der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so erfolgt eine Ersatzbestellung für die Zeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch den Vorstand.

9.) Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:

a.) dem 1. Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Leitung der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes.

b). der 2. Vorsitzende vertritt bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden in allen vor bezeichneten Angelegenheiten.

c). dem 1. Schriftführer obliegt die Anfertigung von Niederschriften über die Sitzungen des Vorstands und der Versammlungen. Darin sind insbesondere alle Beschlüsse festzuhalten. Er ist für eine einwandfreie Führung des Protokollbuches verantwortlich. Dem Schriftführer obliegt außerdem der gesamte laufende Schriftverkehr des Vereins.  

d). der 2. Schriftführer vertritt den 1. Schriftführer im Verhinderungsfall in allen vor bezeichneten Angelegenheiten.

e). dem 1. Schatzmeister obliegt die gesamte Kassenführung und Verwaltung der Vereinskassengeschäfte. Er ist für die Überwachung der Beitragseingänge und deren Einziehung verantwortlich.  Alle Ausgaben müssen durch Belege nachgewiesen werden.

f). der 2. Schatzmeister vertritt den 1. Schatzmeister im Verhinderungsfall in allen vor bezeichneten Angelegenheiten.

g). der 1. und der 2. Gerätewart haben das Vereinseigentum; Käfigmaterial etc. in Zusammenarbeit zu pflegen und in einem ordentlichen Zustand zu erhalten. Weiterhin sind die Gerätewarte für die Vollzähligkeit verantwortlich. Im Allgemeinen haben die Gerätewarte über die Verleihung der Käfige an fremden Vereinen zu entscheiden und für eine einwandfreie, saubere und vollzählige Rücklieferung Sorge zu tragen. In Ausnahmefällen ist die Genehmigung des Vorstandes bzw. ein Versammlungsbeschluss einzuholen.

h). der 1. und 2. Jugendobmann wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Jugendobmann soll ein vorbildlicher Züchter und in jeder Beziehung unbescholten sein. Er soll die Eigenschaft besitzen, Jugendliche zu leiten und zu betreuen, durch sinnvolle Jugendarbeit die Verbundenheit zum Verein und Liebe zur Rassegeflügelzucht zu fördern und zu pflegen.

i). die jeweiligen Zuchtwarte beraten, soweit möglich die Mitglieder in Fragen zur Zucht und Haltung. Ihnen obliegt auch die Kontrolle, dass alle Tiere die benötigten Impfungen erhalten haben.

j). dem Ringwart obliegt die Bestellung und Ausgabe der Fußringe des BDRG. Bei Abgabe an Mitgliedern sind die Ringnummern in einem dafür anzulegenden Ringkontrollbuch zu registrieren.

k). der Pressewart hat die Berichterstattung an die Presse, die gleichzeitig als Werbung für den Verein und somit für die gesamte Rassegeflügelzucht dienen soll, zu erledigen.

l). die Beisitzer unterstützen den gesamten Vorstand von dem er einzelne Aufgaben übertragen bekommen kann.

 

§ 20   Kassenprüfung

1.) Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.

2.) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Jahreshauptversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer geben in der Jahreshauptversammlung eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des erweiterten Vorstands ab.

 

§ 21   Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand verwaltet. Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie sonstige vorhandene Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. 

 

§ 22 Datenschutz im Verein

1.) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

 

2.) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a.) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b.) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c.)  Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d.)   Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

3.) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen Personen  ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

IV. Abschnitt – Schlussbestimmungen

 

§ 23 Gerichtsstandn

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung, sowie die Satzungen, der im § 3 genannten Organisationen, geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

 

§ 24   Auflösung des Vereins

1.) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens einem Viertel aller Mitglieder gestellt werden. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und eingehend begründet werden. Er ist an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten, welcher zur Beschlussfassung darüber innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrages eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen hat.

2.) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der im Verein stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 3/4 der Mitglieder erschienen, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmen 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins, so wird der Verein aufgelöst. Sofern die außerordentliche Jahreshauptversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende des Vereins als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins bestellt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, dem Kreisverband Emsland – Grafschaft Bentheim e.V. im Landesverband der Rassegeflügelzüchter Weser-Ems e.V. zu. Dieser muss es unter Beachtung der in § 5 aufgestellten Grundsätze für die Förderung der Rassegeflügelzucht verwenden.

 

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 01.02.2019 neu gefasst. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Die auf Grundlage der Satzung vom 15. April 1978 am 01. Februar 2019 gewählte Vorstandschaft bleibt für die Dauer der nach der damaligen Fassung der Satzung bestimmten Wahlperiode im Amt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds gilt § 19 entsprechend.